Satzung der Volkshochschule Baumholder e.V.  
vom 14.01.1988
in der Fassung vom 28.04.2016

§ 1    Sitz und Zweck

 

1.)  Die Volkshochschule Baumholder e.V. mit Sitz in Baumholder, verfolgt ausschließlich und unmittelbar         gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der   Abgabenordnung.

 

2.)  Zweck des Vereins, im folgenden VHS genannt, ist die Erwachsenenbildung, die außerschulische Förderung der Jugendbildung, die Förderung der Gesundheit und Förderung von Kunst und Kultur.

 

3.)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Lern- und Fortbildungskurse, durch Bewegungskurse,  Seminare, Theater- und Museumsbesuche und durch Studienreisen im Inland und ins Ausland, insbesondere zu Stätten, die zum Weltkulturerbe der UNESCO gehören.

§ 2    Wirtschaftliche Ziele

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Verwendungszweck der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4    Ausschluss Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

1.)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VHS an die Verwaltung der Stadt Baumholder, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden hat.

 

2.)  Die Auflösung der Volkshochschule Baumholder e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins.

 

3.)  Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist mit einer Frist von einem Monat eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 6    Mitgliedschaft

1.)  Mitglieder in der VHS können werden:
        a)    alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben,
               ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung oder ihren Beruf, und

       b)    juristische Personen

2.)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur wegen grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten, insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder wegen unwürdigen Verhaltens erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die  Ausschließung das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstage in der Tageszeitung. Bei kürzerer Einladungsfrist ist die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anzuerkennen. Sie ist jederzeit binnen 14 Tagen einzuberufen wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe  oder der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss verlangt.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung muss geheim abstimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
           
a) die Wahl des Vorstandes und der Vorsitzenden,
            b)  die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
                 sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
            c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
            d) die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
            e) die Beschlüsse in sonstigen ihr durch Gesetz oder diese Satzung
zugewiesenen Angelegenheiten.

 

2.)    Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

 

3.)    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

 

4.)  Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem  Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 10  Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

(1)    dem 1. Vorsitzenden als Leiter der VHS,

(2)    dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

(3)    einem pädagogischen Mitarbeiter,

(4)    zwei Beisitzern,

(5)    einem Geschäftsführer, der jeweils vom Vorstand ernannt wird.

(6)    einem(r) Schriftführer(in)

Der Vorstand muss sich überwiegend aus Mandatsträgern der Verbandsgemeinde Baumholder zusammensetzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
Der Vorstand wird für die Dauer der Legislaturperiode der Kommunalverwaltungen
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang
entscheidet das Los.

§ 11  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
Er stellt die Haushaltspläne auf und fertigt am Schluss des Jahres den Jahresabschluss (Geschäftsjahr = Kalenderjahr). Ferner sind von ihm die abzuhaltenden Kurse und Arbeitsgemeinschaften, Vorträge und Veranstaltungen zu regeln.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 12  Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt

§ 13  Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung trat am 14.01.1988 in Kraft.
Änderungen ergaben sich mit Wirkung vom 19.04.1990, 09.09.1993, 19.05.2015 und 28.04.2016