|
||
Satzung
der Volkshochschule Baumholder e.V. § 1 Sitz und Zweck
1.) Die Volkshochschule Baumholder e.V. mit Sitz in Baumholder, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins, im folgenden VHS genannt, ist die Erwachsenenbildung, die außerschulische Förderung der Jugendbildung, die Förderung der Gesundheit und Förderung von Kunst und Kultur.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Lern- und Fortbildungskurse, durch Bewegungskurse, Seminare, Theater- und Museumsbesuche und durch Studienreisen im Inland und ins Ausland, insbesondere zu Stätten, die zum Weltkulturerbe der UNESCO gehören. § 2 Wirtschaftliche Ziele Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Verwendungszweck der Mittel Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. § 4 Ausschluss Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Auflösung des Vereins 1.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VHS an die Verwaltung der Stadt Baumholder, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden hat.
2.) Die Auflösung der Volkshochschule Baumholder e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins.
3.) Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist mit einer Frist von einem Monat eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. § 6 Mitgliedschaft 1.)
Mitglieder in der VHS können werden: 2.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur wegen grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten, insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder wegen unwürdigen Verhaltens erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Ausschließung das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. § 7 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind: § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstage in der Tageszeitung. Bei kürzerer Einladungsfrist ist die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anzuerkennen. Sie ist jederzeit binnen 14 Tagen einzuberufen wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe oder der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung muss geheim abstimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1.)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
2.) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
3.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
4.) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: (1) dem 1. Vorsitzenden als Leiter der VHS, (2) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, (3) einem pädagogischen Mitarbeiter, (4) zwei Beisitzern, (5) einem Geschäftsführer, der jeweils vom Vorstand ernannt wird. (6) einem(r) Schriftführer(in) Der
Vorstand muss sich überwiegend aus Mandatsträgern der Verbandsgemeinde
Baumholder
zusammensetzen. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, und zwar
jeder
für sich allein. § 11 Aufgaben des Vorstands Dem
Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. § 12 Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt § 13 Inkrafttreten der Satzung Die
Satzung trat am 14.01.1988 in Kraft. |